Satzung des Freie Wähler Mittelsachsen e.V

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein „Freie Wähler Mittelsachsen“ e.V., nachfolgend Verein genannt, führt den Namen:

Freie Wähler Mittelsachsen e.V.

Er ist ein eingeschriebener Verein und hat seinen Sitz in Freiberg, Landkreis Mittelsachsen. Das Geschäftsjahr  ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit das Ziel sich an der demokratischen Entwicklung im Landkreis Mittelsachsen aktiv einzubringen. Mit eigenen Wahlvorschlägen will er an den Wahlen auf kommunaler Ebene im Landkreis Mittelsachsen an der politischen Willensbildung mitwirken. Dadurch sollen sich auch parteiunabhängige Bürger am demokratischen Willensprozess beteiligen können.

Mit seinem Wirken verfolgt der Verein das Ziel, örtliche und eigenständige Wählergemeinschaften zu unterstützen und Ihnen eine Plattform bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu bieten, für den Kreistag Mittelsachsen über eine gemeinsame Liste zu kandidieren.


§ 3

Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede Person werden, der sich zu dem Grundsatzprogramm des Vereins bekennt. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag

        und nach Beschluss durch den Vorstand erworben.

(2)   Mitglied können auch Wählervereinigungen als eingetragene Vereine werden, die die unter (§ 2) benannten Ziele anerkennen.

(3)   Für die Zeit der Mitgliedschaft ist ein jährlich festgelegter Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(4)   Die Mitgliedschaft endet:

a)    durch Tod, bei juristischen Personen mit ihrem Erlöschen

b)    durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann und zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird,

        in dem der Austritt erklärt wird,

c)    durch förmliche Ausschließung, die nur durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

d)    Automatisch zum Jahresende, wenn ein Mitglied seinen Beitrag über drei Jahre in Folge nicht entrichtet hat.


§ 4

Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln  des Vereins.

(2.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6

          Mitgliederversammlung

(1.)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten.

Die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) beschließt  insbeson­dere über:

a)     Satzungsänderungen,

b)    die Wahl und Entlastung des Vorstandes,

c)    Beitragsordnung

d)    die Ausschließung eines Mitgliedes,

e)    die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2.)  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere

schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens zehn Tage vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Anträge sind schriftlich bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand schlägt die Tages­ordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt, ergänzt und verändert werden kann.

(3.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 33 % der eingetragenen Mitgliederstimmen anwesend sind.

(4.)  In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Für die Vertretung des Stimmrechts ist eine  schriftliche Einverständniserklärung des vertretenen Mitgliedes dem Vorstand vorzulegen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5.)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als un­gültige Stimmen.

(6.)  Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, durch schriftliche Stimmabgabe.

(7.)  Beschlüsse, durch welche die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständi­gen Finanzamtes.

(8.)  Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich gemacht werden. Einwen­dungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich ge­macht worden ist, schriftlich beim Vorstand erhoben werden.

(9.)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert, oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlan­gen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einberufen.


§ 7

Vorstand

(1.)  Der Vorstand besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes sollten die Region der Freien Wähler Mittelsachsens wiederspiegeln und setzt sich wie folgt zusammen:

-       Vorsitzender

-       Stellvertreter

-       Schatzmeister

-       Schriftführer

-       mindestens 5 weitere Vorstandsmitglieder

(2.)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3.)  Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist für seine restliche Amtszeit durch den Vorstand ein Nachfolger zu wählen.

(4.)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innen­verhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Ge­brauch zu machen.

(5.)  Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal im Jahr zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Die Einla­dung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Ver­hinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 8   

Auflösung und Zweckänderung

(1.) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

(2.)  Nach einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Lebenshilfe Freiberg e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für die Durchsetzung seiner gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.


§
9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Satzungsänderung am  28.03.2011 in Kraft.

          

Memmendorf,   28.03.2011 

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